Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

(1)

Der Verein führt den Namen Dresden - Place to be!  Er ist in das Vereinsregister eingetragen unter der Nummer VR 6941; nach der Eintragung lautet der Name
Dresden - Place to be! e. V.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1)   

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Hierzu hilft er ausländischen Mitbürgern bei der Umsiedlung nach Dresden oder dem Freistaat Sachsen und/oder fördert die Inklusion in die Gesellschaft Dresdens bzw. des Freistaats Sachsen. Der Verein ermutigt die Bürgerinnen und Bürger, Fremdenfeindlichkeit abzubauen und den Ruf Dresdens/ und des Freistaats Sachsens als weltoffene(s) Stadt/Land zu stärken.

(2)   

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Patenschaften für ausländische Mitbürger, Rat und Unterstützung bei der Übersiedlung nach Dresden bzw. Sachsen und der anschließenden Inklusion sowie durch öffentliche Veranstaltungen zur Inklusion verwirklicht.

(3)  

Daneben kann Dresden –Place to be! e.V. auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften und von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der … 

  • Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
  • Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
  • Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste) im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

(4)   

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)   

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Den Mitglieder und Organen des Vereins können Auslagen, Aufwendungen und Vergütungen in angemessenem Umfang erstattet werden. Die Zahlung einer angemessenen pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer angemessenen pauschalen Auslagenerstattung sind insoweit zulässig.

(6)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ausländerrat Dresden e.V., ersatzweise an die Landeshauptstadt Dresden, der/die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Integrationsarbeit zu verwenden hat.

§ 3  

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2)   

Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3)   

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4)   

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  

 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2)   

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

(3)

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitglie-derliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung in Textform mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(4)   

Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Als Ausschlussgründe kommen insbesondere in Betracht:

a)   

Ehrloses Verhalten,

b)   

Bestrafung wegen eines Verbrechens,

c)   

hartnäckige Zuwiderhandlung gegen die Vereinsinteressen,

d)  

schwere Verletzungen der Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein.

Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist in Textform zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

§ 5

Mitgliedsbeiträge

(1)   

Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

2)   

Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3)   

Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4)   

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 

Vorstand

(1)   

Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2)  

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)   

Der Verein kann einen Geschäftsführer entgeltlich beschäftigen, der kein Vorstandsmitglied ist. Näheres regelt eine zu erlassende Geschäftsordnung.

§ 8  

Zuständigkeit des Vorstands

(1)   

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)   

Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)  

Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)   

Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

d)   

Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)  

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

(2)   

Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1)   

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden in Textform einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2)   

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwe-send sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden.

(3)   

Der Vorstand kann in einem Verfahren in Textform beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11

Mitgliederversammlung

(1)   

In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

(2)   

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht durch Gesetz oder diese Satzung von anderen Organen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)   

Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b)   

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c)   

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

d)   

Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e)   

Ernennung von Ehrenmitgliedern;

f)   

Bestimmung des Rechnungsprüfers.

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)   

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2)   

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 14

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)   

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

(2)   

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3)   

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4)   

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Vierteln erforderlich.

(5)   

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim-men erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)   

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 15

Auflösung des Vereins

(1)   

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 4).

(2)   

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3)   

Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Ausländerrat Dresden e.V., ersatzweise an die Landeshauptstadt Dresden (§ 2 Abs. 5).

(4)  

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Dresden,



07.10. 2015